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Deutsche Rentner im Ausland - Einsprüche Finanzamt Neubrandenburg - AuslandsrentnerFrankreich - Welchen Regelungen unterliegen deutsche Auslandsrentner in Frankreich ?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich existiert seit dem 21.07.1959. Für die Erfassung inländischer Einkünfte gilt zusätzlich das deutsche EStG.

 

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern[1]

Vom 21. Juli 1959

(BGBl. 1961 II S. 398)

In der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 719), des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770) und des Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 (BGBl. II S. 2372)


[1] Abgefaßt in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

       
       

Art. 1[1] [Zweck; unter das Abkommen fallende Steuern]

(1) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, daß die in einem der Vertragstaaten ansässigen Personen doppelt zu Steuern herangezogen werden, die nach dem Rechte dieser Staaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragstaaten, die Länder, die Departements, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

1.in der Französischen Republik:

a)l´impôt sur le revenu des personnes physiques – taxe proportionnelle et surtaxe progressive (Steuer vom Einkommen natürlicher Personen – Proportionalsteuer und Progressivsteuer),

b)le versement forfaitaire applicable à certains bénéfices des professions non commerciales (Pauschsteuer von bestimmten Gewinnen der freien Berufe),

c)l´impôt sur les bénéfices des sociétés et autres personnes morales (Steuer von den Gewinnen der Gesellschaften und anderer juristischer Personen),

d)la contribution des patentes (Gewerbesteuer),

e)la taxe d´apprentissage (Lehrlingsabgabe),

f)la contribution foncière sur les propriétés bâties et non bâties (Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke),

g)l´impôt de solidarité sur la fortune (Solidaritätsteuer vom Vermögen)

2.in der Bundesrepublik Deutschland:

a)die Einkommensteuer,

b)die Körperschaftsteuer,

c)die Abgabe Notopfer Berlin,

d)die Vermögensteuer,

e)die Gewerbesteuer,

f)die Grundsteuer.

(3) Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen ihrem Wesen nach gleichen oder ähnlichen Steuern anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten oder in einem Gebiet eingeführt werden, auf das dieses Abkommen nach Artikel 27 ausgedehnt worden ist.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern das Abkommen zu gelten hat.


[1] Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g des Abkommens geänd. durch Zusatzabkommen v. 28. 9. 1989 (BGBl. 1990 II S. 770).

 

       
       

Art. 2 [Begriffsbestimmungen]

(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes:

1.Der Begriff „Frankreich“, in geographischem Sinne verwendet, umfaßt nur das französische Mutterland (France métropolitaine) und die überseeischen Departements (Guadeloupe, Guayana, Martinique, Réunion).

2.Der Begriff „Bundesrepublik“, in geographischem Sinne verwendet, umfaßt das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

3.Der Begriff „Person“ bedeutet:

a)natürliche Personen;

b)juristische Personen. Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten als juristische Personen.

4.

a)Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Rechte dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

b)Ist nach Buchstabe a) eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

(aa)Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(bb)Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaate die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(cc)Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(dd)Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

c)Ist nach Buchstabe a) eine juristische Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dies gilt auch für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

5.Im Sinne dieses Abkommens ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.

6.Der Begriff „deutsches Unternehmen“ bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird.

Der Begriff „französisches Unternehmen“ bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Frankreich ansässigen Person betrieben wird.

Die Begriffe „Unternehmen eines der Vertragstaaten“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“ bedeuten je nach dem Zusammenhang ein deutsches Unternehmen oder ein französisches Unternehmen.

7.Der Begriff „Betriebstätte“ bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

a)Als Betriebstätten gelten insbesondere:

(aa)ein Ort der Leitung,

(bb)eine Zweigniederlassung,

(cc)eine Geschäftsstelle,

(dd)eine Fabrikationsstätte,

(ee)eine Werkstätte,

(ff)ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

(gg)eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

b)Als Betriebstätten gelten nicht:

(aa)die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;

(bb)das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

(cc)das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

(dd)das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;

(ee)das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

c)Eine Person, die in einem Vertragstaate für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens e) – gilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

d)Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staate, wenn es durch einen Vertreter, der nicht Vertreter im Sinne des Buchstabens e) ist, im Gebiete des anderen Staates Prämien empfängt oder durch den Vertreter auf diesem Gebiet gelegene Risiken versichert.

e)Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

f)Die Tatsache, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.

8.Der Begriff „zuständige Behörden“ im Sinne dieses Abkommens bedeutet auf seiten Frankreichs das Ministère des Finances (Direction Générale des Impôts) und auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen.

(2) Für die Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten wird jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in diesem Staat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

 

       
       

Art. 3 [Unbewegliches Vermögen]

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und des lebenden oder toten Inventars der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist.

(2) Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragstaates, in dem das Vermögen belegen ist.

(3) Rechte, auf die die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen und Rechte auf veränderliche oder feste Lizenzgebühren für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen gelten für die Anwendung dieses Artikels als unbewegliches Vermögen; Schiffe gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens einschließlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie gelten ebenfalls für die Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen.

(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten auch für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen von Betrieben, die nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind, und für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dient.

 

       
       

Art. 4 [Unternehmensgewinne]

(1) Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragstaaten können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staate durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Ist das Unternehmen auf diese Weise gewerblich tätig, so können in dem anderen Staate die Gewinne des Unternehmens besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der Betriebstätte zugerechnet werden können. Dieser Teil der Gewinne kann in dem erstgenannten Vertragstaate nicht besteuert werden.

(2) Ist ein Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem anderen Staate durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig, so sind dieser Betriebstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde.

(3) Anteile eines Mitunternehmers an den Gewinnen eines Unternehmens, das in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betrieben wird, und Anteile an den Gewinnen einer „société de fait“, einer „association en participation“ oder einer „société civile“ französischen Rechts können nur in dem Staate besteuert werden, in dem das Unternehmen eine Betriebstätte hat, jedoch nur in Höhe des Anteils des Mitunternehmers an den auf die Betriebstätte entfallenden Gewinnen.

(4) Die Absätze (1) und (3) gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutznießung als auch für die durch Vermietung oder jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte sowie für Gewinne aus der Veräußerung des Unternehmens im ganzen, eines Anteils am Unternehmen, eines Teiles des Unternehmens oder eines dem Unternehmen dienenden Gegenstandes.

(5) Gewinne, die ein Unternehmen in einem der Vertragstaaten erzielt hat, dürfen einer in dem anderen Staate belegenen Betriebstätte weder ganz noch teilweise deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren lediglich eingekauft hat.

(6) Bei der Ermittlung des aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Gewinns ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sind alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den Generalunkosten des Unternehmens zu berücksichtigen. In besonderen Fällen kann bei der Ermittlung des Gewinns der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden; bei Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen das Verhältnis der Prämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Prämieneinnahmen des Unternehmens zu Grunde zu legen.

(7) Absatz (1) ist entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes) anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.

(8) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich gegebenenfalls über die Grundsätze der Aufteilung der Gewinne des Unternehmens verständigen, wenn eine ordnungsgemäße Buchführung nicht vorhanden ist, aus der die Gewinne, die auf die in ihrem Gebiete belegenen Betriebstätten entfallen, genau und gesondert hervorgehen.

(9) Die Absätze (1) und (3) sind nicht dahin auszulegen, daß sie einem der Vertragstaaten verbieten, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Einkünfte zu besteuern, die ein Unternehmen des anderen Vertragstaates aus Quellen innerhalb des erstgenannten Staates bezieht (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Dividenden), wenn diese Einkünfte keiner im Gebiete des erstgenannten Staates belegenen Betriebstätte zugerechnet werden können.

 

       
       

Art. 5 [Verbundene Unternehmen]

Wenn

– ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsleitung oder an dem finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder die gleichen Personen an der Geschäftsleitung oder an dem finanziellen Aufbau eines Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind,

– und wenn in diesen Fällen im Verhältnis beider Unternehmen zueinander für ihre kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden,

so können Gewinne, die ohne diese Bedingungen einem der Unternehmen zugeflossen wären, aber infolge dieser Bedingungen nicht zugeflossen sind, den Gewinnen dieses Unternehmens hinzugerechnet und entsprechend besteuert werden.

 

       
       

Art. 6 [Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt]

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaate befindlich, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Hat das Schiff keinen Heimathafen in einem der Vertragstaaten, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung als in dem Vertragstaate befindlich, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

(4) Die Absätze (1) und (2) sind entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes) anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.

       
       

Art. 7 [Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen]

(1) Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(2) Absatz (1) gilt nicht, wenn die veräußerte Beteiligung zum Vermögen einer Betriebstätte gehört, die der Veräußerer im anderen Staat unterhält. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

 

       
       

Art. 8[1] [Französische Ausschüttungsteuer]

In der Bundesrepublik ansässige Gesellschaften, die in Frankreich eine Betriebstätte unterhalten, werden nicht zur Ausschüttungsteuer (impôt de distribution) im Sinne des Artikels 115 quinquiès des Code général des Impôts herangezogen.


[1] Art. 8 neugef. durch Art. 1 des Revisionsprotokolls v. 9. 6. 1969 (BGBl. 1970 II S. 719).

 

       
       

Art. 9[1] [Dividenden]

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von Dividenden nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben. Der Steuerabzug darf jedoch 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, der mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, können abweichend von Absatz 2 in Frankreich nicht besteuert werden.

(4) Eine in der Bundesrepublik ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft Dividenden bezieht, erhält die Vorsteuer (précompte) erstattet, sofern diese von der Gesellschaft für diese Dividenden entrichtet worden ist. Der Bruttobetrag der erstatteten Vorsteuer (précompte) gilt für die Zwecke dieses Abkommens als Dividende. Auf ihn finden die Absätze 2 und 3 Anwendung.

(5) Werden die Dividenden von einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt, der mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, so darf abweichend von Absatz 2 die in der Bundesrepublik im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer nicht übersteigen:

–10 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 gezahlten Dividenden;

–5 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1992 gezahlten Dividenden.

(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung. Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 auch die folgenden Einkünfte als Dividenden:

a)Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, wie Ausschüttungen behandelt werden; und

b)in der Bundesrepublik Deutschland

Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter,

Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen und ähnliche gewinnabhängige Vergütungen sowie Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Investmentvermögen.

(7) Soweit Frankreich nach den Artikeln 4 und 6 das Recht zur Besteuerung von Gewinnen der in Artikel 4 Absatz (3) erwähnten Gesellschaften zusteht, können die aus diesen Gewinnen stammenden Einkünfte, die die französischen Gesetzesvorschriften als Dividenden ansehen, nach Absatz (2) dieses Artikels besteuert werden.

(8) Die Absätze (1) bis (5) gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Anteile zum Vermögen dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

(9) Die unter Absatz 6 fallenden Einkünfte aus Rechten oder Anteilen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Genußrechte oder Genußscheine und im Fall der Bundesrepublik der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen), die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind, können in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.


[1] Art. 9 Abs. 1 neugef., Abs. 3 und 7 eingef., Abs. 8 geänd. durch Art. 2 des Revisionsprotokolls v. 9. 6. 1969 (BGBl. 1970 II S. 719); Absätze 4 bis 6 neugef., Abs. 9 angef. durch Zusatzabkommen v. 28. 9. 1989 (BGBl. 1990 II S. 770); Abs. 3 und 4 neugef. durch Zusatzabkommen v. 20. 12. 2001 (BGBl. 2002 II S. 2372).

 

       
       

 

 

Art. 10 [Zinsen]

(1) Zinsen und sonstige Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenscheinen, Darlehen und Depots oder irgendeiner anderen Forderung können ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Grundpfandrechte gesichert sind oder nicht, nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Zinsen oder der sonstigen Einkünfte im anderen Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Forderung zum Vermögen dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

 

       
       

Art. 11 [Aufsichtsratsvergütungen]

(1) Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstige Vergütungen, die Mitglieder des Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Mitglieder ähnlicher Organe in dieser Eigenschaft erhalten, können vorbehaltlich des Absatzes (2) nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.

(2) Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von den in Absatz (1) bezeichneten Einkünften nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben.

(3) Vergütungen, die die in Absatz (1) bezeichneten Personen in anderer Eigenschaft beziehen, sind je nach Art der Vergütung nach Artikel 12 oder nach Artikel 13 zu behandeln.

 

       
       

Art. 12 [Selbständige Tätigkeit]

(1) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und alle übrigen Einkünfte aus Arbeit, die nicht in den Artikeln 13 und 14 aufgeführt sind, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird.

(2) Eine freiberufliche Tätigkeit gilt nur dann als in einem der Vertragstaaten ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine selbständige Tätigkeit von Künstlern, Berufssportlern, Artisten, Vortragskünstlern oder anderen Personen handelt, die in Form von öffentlichen Darbietungen ausgeübt wird.

(3) Artikel 4 Absatz (4) gilt sinngemäß.

 

       
       

Art. 13[1] [Unselbständige Arbeit]

(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden.

(2) Entgelte für eine Tätigkeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines der Binnenschiffahrt dienenden Schiffes ausgeübt wird, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Erhebt dieser Staat keine Steuer von diesen Entgelten, so können sie in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die Bezugsberechtigten ansässig sind.

(3) Absatz (1) gilt nicht für die in einem der Vertragstaaten ansässigen Studenten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen des anderen Vertragstaates nicht länger als 183 Tage in einem Kalenderjahr beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit können nur in dem Staate besteuert werden, in dem der Student ansässig ist.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

1.der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und

2.die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

3.die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(5)

a)Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden;

b)das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats umfaßt die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt;

c)die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.

(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags mit einem Arbeitnehmerverleiher ausübt, im anderen Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.

(7) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „unselbständige Arbeit“ insbesondere die in einer der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft ausgeübten Leitungs- und Geschäftsführungsaufgaben.

(8) Private Ruhegehälter und Leibrenten können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.


[1] Art. 13 Absätze 4 und 5 neugef., neue Absätze 6 und 7 eingef., bish. Abs. 6 wird Abs. 8 durch Zusatzabkommen v. 28. 9. 1989 (BGBl. 1990 II S. 770).

       
       

 

Art. 14 [Öffentlicher Dienst]

(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Falle können die Vergütungen nur von dem Staate besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.

(2) Absatz (1) Satz 1 gilt auch für

1.Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden;

2.Pensionen, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der Vertragstaaten, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

(3) Absatz (1) gilt nicht für Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragstaaten, eines Landes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes stehen.

 

       
       

Art. 15 [Lizenzgebühren]

(1) Lizenzgebühren und andere Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Markenrechten, Gebrauchsmustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln oder ähnlichen Gütern oder Rechten werden nur in dem Vertragstaate besteuert, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.

(2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen und für die Überlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen behandelt.

(3) Veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder anderen Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen gelten nicht als Lizenzgebühren.

(4) Absatz (1) gilt auch für Einkünfte aus der Veräußerung der in den Absätzen (1) und (2) genannten Güter und Rechte.

(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Lizenzgebühren oder anderer Vergütungen in dem Vertragstaat, aus dem diese Einkünfte stammen, eine Betriebstätte unterhält oder eine feste Geschäftseinrichtung, die der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen Tätigkeit dient, und wenn diese Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen dieser Betriebstätte oder festen Geschäftseinrichtung zuzurechnen sind. In diesem Falle hat der genannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

 

       
       

Art. 16 [Vorübergehende Lehrtätigkeit]

Hochschullehrer oder Lehrer, die in einem der Vertragstaaten ansässig sind und während eines vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren eine Vergütung für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt in dem anderen Staat erhalten, können hinsichtlich dieser Vergütung nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.

       
       

Art. 17 [Studium und Ausbildung]

Studenten, Lehrlinge und Praktikanten aus einem der Vertragstaaten, die sich in dem anderen Staat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, sind in dem anderen Staat hinsichtlich der Bezüge steuerbefreit, die sie in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern aus dem Ausland empfangen.

 

       
       

Art. 18 [Sonstige Einkünfte]

Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln nicht behandelt sind, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte, dem diese Einkünfte zustehen, ansässig ist.

 

       
       

Art. 19[1] [Besteuerung des Vermögens]

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 3, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft oder einer juristischen Person, deren Betriebsvermögen im wesentlichen aus unbeweglichem Vermögen, das in einem der Vertragsstaaten liegt, oder aus Rechten an diesem Vermögen besteht, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt. Für die Zwecke dieser Bestimmung bleibt das unbewegliche Vermögen außer Betracht, das von der Gesellschaft oder der juristischen Person für ihren eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder zur Ausübung einer nichtgewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.

(3) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer ständigen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

(6)

Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird im Falle einer in Frankreich ansässigen natürlichen Person, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ohne die französische Staatsangehörigkeit zu besitzen, bei der Veranlagung zur Solidaritätsteuer vom Vermögen, das außerhalb Frankreichs gelegene Vermögen, das ihr am 1. Januar jedes der fünf Kalenderjahre gehört, die auf das Jahr folgen, in dem sie in Frankreich ansässig geworden ist, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes dieser fünf Jahre einbezogen.

Verliert die Person für mindestens drei Jahre die Eigenschaft einer in Frankreich ansässigen Person und wird sie darauf erneut in Frankreich ansässig, so wird das außerhalb Frankreichs gelegene Vermögen, das ihr am 1. Januar jedes der fünf Kalenderjahre gehört, die auf das Jahr folgen, in dem sie wieder in Frankreich ansässig geworden ist, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes dieser fünf Jahre einbezogen.


[1] Art. 19 neugef. durch Zusatzabkommen v. 28. 9. 1989 (BGBl. 1990 II S. 770).

 

       
       

Art. 20[1] [Vermeidung der Doppelbesteuerung]

(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich der Buchstaben b) und c) die aus Frankreich stammenden Einkünfte und die in Frankreich gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden können. Diese Bestimmung schränkt das Recht der Bundesrepublik nicht ein, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

b)Bei Dividenden ist Buchstabe a nur auf die Nettoeinkünfte anzuwenden, die den Dividenden entsprechen, die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören. Diese Bestimmung gilt auch für Beteiligungen, deren Dividenden unter Satz 1 fallen würden.

c)Die französische Steuer, die nach diesem Abkommen auf andere als die unter Buchstabe b fallenden Dividenden sowie auf die unter Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 6 fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben werden, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.

Die in Artikel 9 Absatz (7) angeführten Einkünfte gelten für die Anwendung dieses Buchstabens nicht als Dividenden.

(2) Bei Personen, die in Frankreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)Gewinne und andere positive Einkünfte, die aus der Bundesrepublik stammen und die dort nach diesem Abkommen besteuert werden können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Die deutsche Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Der Empfänger hat jedoch Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind. Dieser Steueranrechnungsbetrag entspricht

aa)bei den unter Artikel 9 Absatz 2 fallenden Einkünften einem Betrag, der dem Betrag der nach diesem Absatz in der Bundesrepublik gezahlten Steuer entspricht. Der etwaige Mehrbetrag wird dem Steuerpflichtigen nach dem im französischen Recht für die Steuergutschrift vorgesehenen Verfahren erstattet;

bb)bei den unter Artikel 9 Absätze 5 und 9, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 6 fallenden Einkünften dem Betrag der nach diesen Artikeln in der Bundesrepublik gezahlten Steuer. Er darf jedoch den Betrag der auf diese Einkünfte entfallenden französischen Steuer nicht übersteigen;

cc)bei allen anderen Einkünften dem Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen Steuer. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die Einkünfte, die unter Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 fallen.

b)Optiert eine in Frankreich ansässige Gesellschaft für die Besteuerung der Gewinne unter Zugrundelegung der konsolidierten Konten, die insbesondere die Ergebnisse der in der Bundesrepublik ansässigen Tochtergesellschaften oder der in der Bundesrepublik gelegenen Betriebsstätten umfassen, so schließen die Bestimmungen des Abkommens die Anwendung der im französischen Recht im Rahmen dieser Regelung geltenden Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht aus.

c)Das Vermögen, das nach Artikel 19 in der Bundesrepublik besteuert werden kann, kann auch in Frankreich besteuert werden. Die in der Bundesrepublik von diesem Vermögen erhobene Steuer verleiht den in Frankreich ansässigen Personen Anspruch auf eine Steueranrechung in Höhe der in der Bundesrepublik erhobenen Steuer, wobei aber die Anrechnung den Betrag der auf dieses Vermögen entfallenden französischen Steuer nicht übersteigen darf. Angerechnet wird auf die Solidaritätsteuer vom Vermögen, in deren Bemessungsgrundlage das betreffende Vermögen enthalten ist.

(3) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft aus Frankreich stammende Einkünfte zur Dividendenausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung für die Körperschaftsteuer nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.


[1] Art. 20 neugef. durch Art. 3 des Revisionsprotokolls v. 9. 6. 1969 (BGBl. 1970 II S. 719); Abs. 1 Buchst. b) Unterabs. aa) und Buchst. c) sowie Abs. 2 neugef., Abs. 3 angef. durch Zusatzabkommen v. 28. 9. 1989 (BGBl. 1990 II S. 770); Abs. 1 Buchst. b) neugef. durch Zusatzabkommen v. 20. 12. 2001 (BGBl. 2002 II S. 2372).

 

       
       

 

Art. 21[1] [Gleichbehandlung]

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Begriff „Staatsangehörige“ bedeutet:

1.in bezug auf Frankreich

alle natürlichen Personen, die die französische Staatsangehörigkeit besitzen;

2.in bezug auf die Bundesrepublik

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

3.alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Staatenlose dürfen in einem Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaate hat, darf in dem anderen Vertragstaate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragstaat verpflichtet, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(5) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teil-weise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) In diesem Artikel bedeutet der Begriff „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

(7)

a)Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen auf Schenkungen oder Erbschaften, die das Recht eines der Vertragstaaten zugunsten dieses Staates, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften vorsieht, gelten auch für juristische Personen gleicher Art des anderen Vertragstaats.

b)Die Anstalten des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen Anstalten sowie die nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organe, Vereinigungen, Institutionen und Stiftungen, die in einem der Vertragstaaten gegründet oder errichtet worden und auf religiösem, wissenschaftlichem, künstlerischem, kulturellem, erzieherischem oder mildtätigem Gebiet tätig sind, genießen im anderen Vertragstaat unter den im Recht dieses Staates vorgesehenen Voraussetzungen die Befreiungen oder anderen Vergünstigungen bei den Steuern auf Schenkungen oder Erbschaften, die den in diesem anderen Staat gegründeten oder errichteten Rechtsträgern gleicher Art gewährt werden.

Diese Befreiungen oder anderen Vergünstigungen gelten jedoch nur, wenn diese Rechtsträger im erstgenannten Staat ähnliche Befreiungen oder Vergünstigungen genießen.


[1] Art. 21 Abs. 7 angef. durch Zusatzabkommen v. 28. 9. 1989 (BGBl. 1990 II S. 770).

 

       
       

Art. 22 [Gegenseitige Amts- und Rechtshilfe]

(1) Die Vertragstaaten werden sich bei der Veranlagung und Erhebung der in Artikel 1 bezeichneten Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren.

(2) Zu diesem Zwecke kommen die Vertragstaaten dahin überein, daß sich ihre zuständigen Behörden gegenseitig insbesondere die steuerlichen Aus-künfte erteilen, die ihnen zur Verfügung stehen oder die sie sich auf Grund ihrer gesetzlichen Vorschriften beschaffen können, und die zur Durchführung dieses Abkommens sowie zur Verhinderung der Steuerhinterziehung erforderlich sind. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheimzuhalten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens beauftragt sind.

(3) Die Vorschriften dieses Artikels dürfen nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichten, dem anderen Staat Auskünfte zu erteilen, die er nach seinem eigenen Steuerrecht nicht verlangen kann oder die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis verletzen würden. Die Vorschriften dieses Artikels dürfen auch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichten, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis abweichen. Das Auskunftsersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Auskünfte für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden oder seine allgemeinen Interessen zu beeinträchtigen.

(4) Stellt der Vertragstaat, der die Auskünfte erhält, fest, daß sie nicht den Tatsachen entsprechen, so wird die zuständige Behörde dieses Staates, falls sie glaubt, daß dies tunlich und für den anderen Staat von Interesse ist, die erhaltenen Unterlagen so bald wie möglich der zuständigen Behörde des anderen Staates unter Angabe des Grundes der Rücksendung und der von ihr festgestellten Tatsachen zurücksenden.

 

       
       

Art. 23 [Gegenseitige Beitreibungshilfe]

(1) Die Vertragstaaten werden sich bei einer entsprechend ihren gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Erhebung von Steuern, Abgaben, Steuerzuschlägen (majorations de droits, droits en sus), Verspätungszuschlägen, Zinsen und Kosten gegenseitig Hilfe und Beistand leisten, wenn diese Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind.

(2) Dem Ersuchen sind die Urkunden beizufügen, die nach den Gesetzen des ersuchenden Staates erforderlich sind, um nachzuweisen, daß die einzuziehenden Beträge rechtskräftig geschuldet sind.

(3) Liegen diese Urkunden vor, so wird der ersuchte Staat die Zustellungen, Einziehungs- und Beitreibungsmaßnahmen in dem ersuchten Staate nach den Gesetzen durchführen, die für die Einziehung und Beitreibung seiner eigenen Steuern gelten. Insbesondere sind die Vollstreckungstitel in der Form auszufertigen, die in den gesetzlichen Vorschriften dieses Staates vorgesehen ist.

(4) Ist gegen Steuerforderungen noch ein Rechtsmittel zulässig, so kann der Gläubigerstaat für die Wahrung seiner Rechte von dem anderen Staate verlangen, daß die Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, die nach den gesetzlichen Vorschriften des anderen Staates zulässig sind.

 

       
       

Art. 24 [Diplomaten und Konsularbeamte]

(1) Für die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der beiden Vertragstaaten gelten die folgenden besonderen Vorschriften. Diese Mitglieder werden im Empfangsstaate zu den in Artikel 1 bezeichneten Steuern nur mit den in Artikel 3 genannten Einkünften und den in Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe a) und b) behandelten Vermögen herangezogen oder soweit die Steuer im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird. Dies gilt auch für Personen, die in den Diensten dieser Vertretungen oder ihrer Mitglieder stehen.

(2) Absatz (1) gilt für die genannten Personen nur, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im anderen Staate keinen Beruf, kein Gewerbe und keine andere, nicht nur gelegentliche gewinnbringende Tätigkeit ausüben.

(3) Für Wahlkonsuln gelten die Absätze (1) und (2) nicht. Wahlkonsuln, die nur die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, werden mit ihren Dienstbezügen, die sie als Entgelt für die Tätigkeit als Konsuln erhalten, im Empfangsstaate nicht zu den Steuern vom Einkommen herangezogen.

(4) Werden auf Grund dieses Artikels die Einkünfte oder das Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert, so bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.

(5) Dieser Artikel berührt nicht die weitergehenden Befreiungen, die gegebenenfalls nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten gewährt werden; soweit auf Grund dieser weitergehenden Befreiungen Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.

 

       
       

Art. 25 [Rechtsbehelfe, Verständigungsverfahren]

(1) Weist eine Person nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie bei den in Artikel 1 bezeichneten Steuern die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben oder haben können, so kann sie sich an den Staat wenden, in dem sie ansässig ist.

(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so kann sich die zuständige Behörde dieses Staates mit der zuständigen Behörde des anderen Staates verständigen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden.

(3) Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Anwendung dieses Abkommens auftreten, werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen.

(4) Erweist es sich als zweckmäßig, eine Verständigung durch mündliche Besprechungen herbeizuführen, so kann damit eine gemischte Kommission beauftragt werden, die aus Vertretern der Verwaltungen der Vertragstaaten gebildet wird; die Vertreter werden von den zuständigen Behörden bestimmt.

 

       
       

Art. 25 a[1] [Schiedskommission]

(1) In den in Artikel 25 genannten Fällen können die zuständigen Behörden, wenn sie nicht innerhalb von 24 Monaten vom Tag des Eingangs des Antrags des oder der Steuerpflichtigen an gerechnet zu einer Verständigung kommen, vereinbaren, eine Schiedskommission anzurufen.

(2) Diese Kommission wird für jeden Einzelfall auf folgende Weise gebildet: jeder Vertragsstaat benennt ein Mitglied; die beiden Mitglieder benennen in gegenseitigem Einvernehmen einen Angehörigen eines dritten Staates, der zum Vorsitzenden ernannt wird. Alle Mitglieder müssen innerhalb von drei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem die zuständigen Behörden sich darauf geeinigt haben, den Fall der Schiedskommission zu unterbreiten, benannt werden.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, und wird keine andere Vereinbarung getroffen, so kann jeder Vertragsstaat den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Benennungen vorzunehmen.

(4) Die Schiedskommission entscheidet nach den Grundsätzen des Völkerrechts und insbesondere nach den Bestimmungen dieses Abkommens. Sie setzt selbst ihr Verfahren fest. Der Steuerpflichtige hat das Recht, von der Kommission gehört zu werden oder schriftliche Anträge einzureichen.

(5) Die Entscheidungen der Schiedskommission werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder gefaßt und sind verbindlich. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines der von den Vertragsstaaten benannten beiden Mitglieder hindert die Kommission nicht, eine Entscheidung zu treffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.


[1] Art. 25 a eingef. durch Zusatzabkommen v. 28. 9. 1989 (BGBl. 1990 II S. 770).

 

       
       

Art. 25 b[1] [Verfahren zur Entlastung von Abzugsteuern]

(1) Werden in einem Vetragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. Der Empfänger kann jedoch die unmittelbare Anwendung des Abkommens im Zeitpunkt der Zahlung beantragen, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates dies zuläßt.

(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Zahlung der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.

(3) Die Steuerpflichtigen müssen jedem nach Absatz 1 eingereichten Antrag eine Wohnsitzbestätigung von den Steuerbehörden des Vertragsstaats beifügen, in dem sie ansässig sind.

(4) Eine Einrichtung für die kollektive Anlage in Wertpapieren (O.P.C.V.M.), die in einem Vertragsstaat liegt, in dem sie keiner der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Steuern unterliegt, und die aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammende Dividenden oder Zinsen bezieht, kann die Steuerermäßigungen oder -befreiungen oder anderen im Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen für den Teil dieser Einkünfte global beantragen, der den Rechten entspricht, die im erstgenannten Staat ansässige Personen an der Einrichtung (O.P.C.V.M.) halten.

(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuermäßigungen oder -befreiungen festlegen.


[1] Art. 25 b eingef. durch Zusatzabkommen v. 28. 9. 1989 (BGBl. 1990 II S. 770).

       
       
       

Art. 26[1] [Verwaltungsmaßnahmen]

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die für die Anwendung dieses Abkommens notwendig sind.

(2) Diese Behörden können durch Vereinbarung die Maßnahmen der Amts- und Rechtshilfe, die in den Artikeln 22 und 23 vorgesehen sind, ausdehnen auf die Veranlagung und Erhebung von

1.Steuern, die in Artikel 1 dieses Abkommens bezeichnet sind und sich auf einen vor dem Inkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum beziehen;

2.Steuern und Abgaben, die nicht unter Artikel 1 bezeichnet sind.

(3) Die zuständigen Behörden werden sich darüber verständigen, daß die in den Artikeln 8, 9 und 20 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen nicht Personen zugute kommen, die nicht in der Bundesrepublik ansässig sind.


[1] Art. 26 Abs. 3 eingef. durch Art. 4 des Revisionsprotokolls v. 9. 6. 1969 (BGBl. 1970 II S. 719).

 

       
       

Art. 27 [Territoriale Ausdehnung]

(1) Die Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens kann ganz oder teilweise mit den gegebenenfalls als notwendig erachteten Änderungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden, für dessen internationale Beziehungen Frankreich verantwortlich ist, und in dem Steuern erhoben werden, die den Steuern im Sinne dieses Abkommens entsprechen.

(2) Die in Absatz (1) vorgesehene Ausdehnung des Geltungsbereichs wird von den Vertragstaaten durch Noten festgelegt, die auf diplomatischem Wege ausgetauscht werden; in diesen Noten werden das Gebiet, auf das der Geltungsbereich ausgedehnt werden soll, und die Voraussetzungen für die Ausdehnung niedergelegt. Die Vorschriften, die auf Grund des vorstehend erwähnten Notenwechsels ganz oder teilweise oder mit den gegebenenfalls notwendigen Änderungen in ihrem Geltungsbereich ausgedehnt werden, werden in dem bezeichneten Gebiete mit Wirkung von dem in den Noten bestimmten Datum angewandt.

(3) Nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausdehnung des Geltungsbereichs entsprechend den Absätzen (1) und (2) wirksam geworden ist, kann jeder der Vertragstaaten jederzeit durch schriftliche Kündigung, die dem anderen Staat auf diplomatischem Wege zugeleitet wird, die Anwendung der Vorschriften in jedem der Gebiete aufheben, für das eine Ausdehnung des Geltungsbereichs vorgesehen ist; in diesem Falle sind die Vorschriften in dem betreffenden Gebiete von dem auf die Kündigung folgenden 1. Januar an nicht mehr anzuwenden, ohne daß dadurch die Anwendung dieser Vorschriften in Frankreich und in jedem anderen Gebiete berührt wird, auf das der Geltungsbereich ausgedehnt wurde und das im Kündigungsschreiben nicht erwähnt ist.

(4) Sobald dieses Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Frankreich nicht mehr gilt, gilt es auch nicht mehr gegenüber den Gebieten, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist, es sei denn, daß die Vertragstaaten ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(5) Bei der Anwendung dieses Abkommens auf ein Gebiet, auf das es ausgedehnt worden ist, gelten die Bezugnahmen des Abkommens auf Frankreich auch als Bezugnahmen auf das betreffende Gebiet.

 

       
       

Art. 28

(gegenstandslos)

 

       
       

Art. 29[1] [Inkrafttreten]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist erstmals anzuwenden auf

1.die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und sonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die seit dem 1. Januar 1958 gezahlt werden;

2.die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 festgesetzt werden;

3.die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 erhoben werden.


[1] In der ursprünglichen Fassung in Kraft getreten am 4. November 1961 (BGBl. II S. 1659), idF des Revisionsprotokolls v. 9. 6. 1969 in Kraft seit dem 8. Oktober 1970 (BGBl. II S. 1189).

IdF des Zusatzabkommens v. 28. 9. 1989 in Kraft seit dem 1. Oktober 1990 (BGBl. 1991 II S. 387). In dieser Fassung ist das Abkommen anzuwenden:

a)im Fall der im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden auf die Beträge, die ab 1. Januar 1990 gezahlt werden;

b)im Fall der anderen Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die während des Kalenderjahrs 1990 oder während des mit dem 1. Januar 1990 beginnenden Rechnungsjahrs erzielt werden;

c)im Fall der Vermögensteuern auf das Vermögen, das am 1. Januar 1990 gehalten wird.

IdF des Zusatzabkommens v. 20. 12. 2001 (BGBl. 2002 II S. 2372) in Kraft seit 1. Juni 2003 (BGBl. II S. 542). Die Bestimmungen dieses Zusatzabkommens sind auf die Einkünfte anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2002 bezogen werden (Art. 3 Abs. 2 des Zusatzabkommens).

 

       
       

Art. 30 [Kündigung]

(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.

(2) Vom 1. Januar 1962 an kann jeder der Vertragstaaten während der ersten vier Monate eines Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In diesem Falle verliert das Abkommen seine Gültigkeit mit Wirkung vom 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres. Die Vorschriften des Abkommens sind dann letztmals anzuwenden auf

a)die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und sonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die vor Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert;

b)die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr festgesetzt werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert;

c)die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert.

       
       

Art. 30 a[1] [Gegenseitige Mitteilung von Steuerrechtsänderungen]

(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragstaates sind verpflichtet, den zuständigen Behörden des anderen Staates die Änderungen mitzuteilen, die in ihren Rechtsvorschriften über die Besteuerung der Gesellschaften und der Ausschüttungen eingetreten sind. Diese Mitteilung soll nach Verkündung dieser Änderungen gegeben werden.

(2) Die Vertragstaaten werden sich miteinander ins Benehmen setzen, um bei den Bestimmungen dieses Abkommens die Änderungen herbeizuführen, die infolge der im vorstehenden Absatz (1) angeführten Änderungen notwendig werden.


[1] Art. 30 a eingef. durch Art. 5 des Revisionsprotokolls v. 9. 6. 1969 (BGBl. 1970 II S. 719).

 

       
       

Art. 31 [Abkommen von 1934]

Das deutsch-französische Abkommen vom 9. November 1934 zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiete der direkten Steuern wird aufgehoben. Die von dem einen oder anderen Vertragstaat auf Grund der Nummer 15 des Schlußprotokolls des genannten Abkommens gestundeten Steuern gelten als erlassen. Die Vorschriften des genannten Abkommens, nach denen diese Stundungen gewährt werden, sind letztmals anzuwenden auf

1.die Steuern, die von den in Artikel 9 des genannten Abkommens bezeichneten Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen erhoben werden, die vor dem 1. Januar 1958 gezahlt worden sind;

2.die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 festgesetzt werden;

3.die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 erhoben werden.

 

       
       

[Anlage]

Zusatzprotokoll über die Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern bei den einmaligen Abgaben vom Vermögen[1]

Vom 21. Juli 1959

(BGBl. 1961 II S. 415)

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete der einmaligen Abgaben vom Vermögen (ausschließlich der Erbschaftsteuer), die nach dem 31. Dezember 1947 und vor dem 1. Januar 1960 in einem der Vertragstaaten eingeführt und entstanden sind oder eingeführt werden und entstehen, haben die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik in Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern die nachstehende Vereinbarung getroffen.

1. Artikel 19 des Abkommens findet auf die vorstehend angeführten einmaligen Abgaben vom Vermögen nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

2. Für eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gilt Artikel 19 Nr. 1 des Abkommens nur dann, wenn die Person in dem für die Entstehung der Abgabeschuld maßgebenden Zeitpunkt die französische, nicht aber gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat oder besitzt.

3. Für eine in der Französischen Republik ansässige Person gilt Artikel 19 Nr. 1 des Abkommens nur dann, wenn die Person in dem für die Entstehung der Abgabeschuld maßgebenden Zeitpunkt die deutsche, nicht aber gleichzeitig die französische Staatsangehörigkeit besessen hat oder besitzt.

4. Die auf Grund dieses Zusatzprotokolls etwa zu gewährenden Abgabeermäßigungen müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens beantragt werden.

5. Die in dem Abkommen vorgesehene Amts- und Rechtshilfe wird auch bei den vorstehend bezeichneten einmaligen Abgaben vom Vermögen geleistet.

Dieses Zusatzprotokoll ist Bestandteil des Abkommens.


[1] Abgefaßt in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

       
       

Notenwechsel

Vom 21. Juli 1959

1. Wortlaut der deutschen Bestätigungsnote:

Botschaft der Bundesrepublik

Deutschland

Paris, den 21. Juli 1959

Herr Botschafter,

Mit Schreiben vom heutigen Tage haben Eure Exzellenz mir folgendes mitgeteilt:

„Anläßlich der Unterzeichnung des zwischen unseren beiden Staaten vereinbarten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern beehre ich mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d dieses Abkommens mitzuteilen, daß die Hohen Vertragschließenden Parteien übereingekommen sind, die Vorschrift wie folgt auszulegen.

Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten, das einen durch die Behörden des anderen Staates zugelassenen Vertreter unterhält, hat dann keine Betriebstätte im letztgenannten Staate, wenn dieser Vertreter sich auf eine Verwaltungstätigkeit beschränkt oder unabhängig von dieser Verwaltungstätigkeit lediglich als Kommissionär, Makler oder anderer unabhängiger Vertreter im Rahmen der in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e genannten Voraussetzungen handelt.

Ich wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser Auslegung mitteilen würden.“

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß ich der vorstehenden Mitteilung zustimme.

(Unterschrift)

Seine Exzellenz

Ambassadeur de France,

Generalsekretär des Ministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

2. Wortlaut der deutschen Bestätigungsnote:

Botschaft der Bundesrepublik

Deutschland

Paris

Paris, den 21. Juli 1959

Herr Botschafter,

Am heutigen Tage haben Sie nachstehendes Schreiben an mich gerichtet:

„Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern halte ich es für erforderlich, nachstehendes zu erklären:

Artikel 27 Abs. 1 des Abkommens vom heutigen Tage sieht vor, daß die Anwendung seiner Vorschriften unter den im genannten Artikel niedergelegten Bedingungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden kann, ‚für dessen internationale Beziehungen Frankreich verantwortlich ist‘. Um jede Schwierigkeit bei der Auslegung dieser Vorschrift zu vermeiden, ist es zweckmäßig, klarzustellen, daß die Hohen Vertragschließenden Parteien mit dieser Formulierung nicht beabsichtigen, die Möglichkeit der Ausdehnung des Geltungsbereichs des Abkommens auf die in Artikel 2 nicht genannten französischen Départements, auf die überseeischen Gebiete der Französischen Republik und auf die Mitgliedstaaten der Communauté auszuschließen.

Ich wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich dem Vorstehenden zustimme.

(Unterschrift)

Herrn

Ambassadeur de France

Paris

 

 

 

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen[1]

Vom 12. Oktober 2006

(BGBl. 2007 II S. 1403)


[1] Abgefasst in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

       
       

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen.

Dieses Abkommen gilt für

a)Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte, und

b)Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte.

 

       
       

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Nachlass- und Erbschaftsteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. Als Schenkungsteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen werden.

(3) Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:

a)in Frankreich: die Abgaben vom unentgeltlichen Vermögensübergang (droits de mutation à titre gratuit)

(nachstehend als „französische Steuer“ bezeichnet);

b)in der Bundesrepublik Deutschland: die Erbschaft- und Schenkungsteuer

(nachstehend als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und § 9 Absatz 1 Nummer 4 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes erhoben wird, gilt nicht als Erbschaftsteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer im Sinne des vorstehenden Satzes. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

       
       

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat“ die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise Frankreich; der Ausdruck „Vertragsstaaten“ bedeutet die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich;

b)bedeutet der Ausdruck „Frankreich“ die europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik einschließlich des Küstenmeers sowie die außerhalb des Küstenmeers liegenden Gebiete, soweit die Französische Republik dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Gewässer ausübt;

c)bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ausübt;

d)umfasst der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist“ alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;

e)bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

aa)auf Seiten Frankreichs: den für den Haushalt zuständigen Minister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

bb)auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.

(2)[1] Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (1).

 

       
       

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz.

(1)[1] Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat“ eine Person, deren Nachlass oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, deren Nachlass oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Hat nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt Folgendes:

a)Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörige sie ist;

d)ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt der Wohnsitz einer natürlichen Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes oder zum Zeitpunkt der Schenkung Staatsangehörige eines Vertragsstaats war, ohne gleichzeitig Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats zu sein, und die nach Absatz 1 einen Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten hatte, als nur im erstgenannten Staat gelegen, wenn diese Person die eindeutige Absicht hatte, ihren Wohnsitz im anderen Staat nicht auf Dauer beizubehalten und wenn sie während der dem Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung unmittelbar vorausgehenden sieben Jahre ihren Wohnsitz dort insgesamt weniger als fünf Jahre hatte.

(4) Hat nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (2).

 

       
       

Art. 5 Unbewegliches Vermögen.

(1) Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt, wobei jedoch hypothekarisch oder in anderer Weise durch eine Immobilie gesicherte Forderungen nicht als unbewegliches Vermögen gelten. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ umfasst ebenfalls Aktien, Anteile oder sonstige Rechte an einer Gesellschaft oder juristischen Person, deren Vermögen unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Gesellschaften oder juristische Personen mehr als die Hälfte aus in einem Vertragsstaat gelegenen Immobilien oder aus Rechten an diesen Immobilien besteht. Diese Aktien, Anteile oder sonstigen Rechte gelten als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem die Immobilien gelegen sind. Bei der Anwendung dieses Absatzes bleiben die Immobilien unberücksichtigt, die von dieser Gesellschaft oder juristischen Person für den eigenen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden oder der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit durch diese Gesellschaft oder juristische Person dienen.

(4)[1] Eine Immobilie gilt als Teil des Nachlasses oder der Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat im Sinne des Absatzes 1, wenn sie Gesellschaften oder juristischen Personen gehört, an denen der Erblasser oder der Schenker allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, ihren Verwandten in gerader Linie oder ihren Geschwistern unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Gesellschaften oder juristische Personen mehr als die Hälfte der Aktien, Anteile oder sonstigen Rechte hält.

(5) Dieser Artikel gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (3).

 

       
       

Art. 6 Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung.

(1) Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt, ausgenommen das in Artikel 7 behandelte Vermögen, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(3) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere:

a)einen Ort der Leitung,

b)eine Zweigniederlassung,

c)eine Geschäftsstelle,

d)eine Fabrikationsstätte,

e)eine Werkstätte und

f)ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.

(4) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(6) Bewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, kann im anderen Staat besteuert werden.

 

       
       

Art. 7 Schiffe und Luftfahrzeuge.

(1) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienendes bewegliches Vermögen, die Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat sind, können im erstgenannten Staat besteuert werden. Der Ausdruck „internationaler Verkehr“ bedeutet jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.

(2) Schiffe der Binnenschifffahrt, die von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben werden, sowie dem Betrieb dieser Schiffe dienendes bewegliches Vermögen, die Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat sind, können im erstgenannten Staat besteuert werden.

 

       
       

 

Art. 8[1] Bewegliches materielles Vermögen.

Bewegliches materielles Vermögen, ausgenommen das in den Artikeln 6 und 7 behandelte bewegliche Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und im anderen Vertragsstaat gelegen ist, kann in diesem anderen Staat besteuert werden.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (4).

 

       
       

Art. 9 Anderes Vermögen.

Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 nicht behandelt wurde, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.

 

       
       

Art. 10[1] Schuldenabzug.

(1) Schulden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau, der Änderung, der Verbesserung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung des in Artikel 5 genannten Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebsstätte oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.

(3) Schulden, die mit den in Artikel 7 genannten Schiffen und Luftfahrzeugen sowie mit den ihrem Betrieb dienenden beweglichen Vermögenswerten zusammenhängen, werden vom Wert dieser Schiffe, Luftfahrzeuge und Vermögenswerte abgezogen.

(4) Schulden, die mit dem in Artikel 8 genannten beweglichen materiellen Vermögen zusammenhängen, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

(5) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 9 gilt.

(6) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.

(7) Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die aufgrund der Absätze 5 oder 6 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (5).

 

       
       

Art. 11 Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Die Doppelbesteuerung wird im Falle Frankreichs wie folgt vermieden:

a)Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich,

aa)so besteuert Frankreich das gesamte Vermögen, das Teil des Nachlasses oder der Schenkung ist, einschließlich des Vermögens, das nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann, und rechnet auf diese Steuer den Betrag an, der der Steuer entspricht, die in der Bundesrepublik Deutschland für das Vermögen gezahlt wird, das aus demselben Anlass nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

bb)Der unter Doppelbuchstabe aa erwähnte Anrechnungsbetrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten französischen Steuer nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist. Unter diesem Teil ist Folgendes zu verstehen:

–sofern die für dieses Vermögen zu zahlende Steuer unter Anwendung eines proportionalen Satzes errechnet wird, das Produkt aus dem Nettowert dieses Vermögens und dem darauf tatsächlich angewandten Satz;

–sofern die für dieses Vermögen zu zahlende Steuer unter Anwendung eines progressiven Tarifs errechnet wird, das Produkt aus dem Nettowert dieses Vermögens und dem Satz, der sich aus dem Verhältnis zwischen der Steuer, die für das gesamte nach französischem innerstaatlichen Recht zu besteuernde Vermögen tatsächlich zu zahlen ist, und dem Nettowert des gesamten Vermögens ergibt.

b)Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz nicht in Frankreich, so wird die französische Steuer auf das Vermögen, das nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden kann, unter Anwendung des Satzes ermittelt, der für das gesamte nach französischem innerstaatlichen Recht zu besteuernde Vermögen gilt.

c)Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich, so kann Frankreich ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern; es rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des französischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach seinem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für anderes als das Vermögen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5, 6, 7 und 8 in Frankreich besteuert werden kann.

(2)[1] Die Doppelbesteuerung wird im Falle der Bundesrepublik Deutschland wie folgt vermieden:

a)Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Frankreich für das Vermögen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5, 6, 7 und 8 in Frankreich besteuert werden kann.

b)Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, so kann die Bundesrepublik Deutschland ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern; sie rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Frankreich für anderes als das Vermögen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5, 6, 7 und 8 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist. Abweichend hiervon darf der anzurechnende Betrag den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der anteilig dem Verhältnis des Immobilienvermögens einer Gesellschaft oder juristischen Person, das ganz oder teilweise gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Frankreich besteuert werden kann, zu deren gesamtem Vermögen entspricht.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (6).

 

       
       

Art. 12 Gleichbehandlung.

(1) Für die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern gelten die Bestimmungen des Artikels 21 des durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und die Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und vom 20. Dezember 2001 geänderten Abkommens vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern zusammen mit dem zugehörigen Protokoll (im Folgenden als „Doppelbesteuerungsabkommen“ bezeichnet).

(2) Für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens sind bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, nicht die gleichen Verhältnisse gegeben wie bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht in diesem Staat haben, auch wenn nach Artikel 21 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens diese juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen als Staatsangehörige des Vertragsstaats gelten, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

 

       
       

Art. 13 Verständigungsverfahren.

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehende Schwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam oder getrennt alle Vorschriften erlassen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung des Abkommens erforderlich sind.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Absätze 1, 2, 3 und 4 unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

 

       
       

Art. 14 Schiedsverfahren.

(1) In den in Artikel 13 genannten Fällen können die zuständigen Behörden, wenn sie nicht innerhalb von 24 Monaten vom Tag des Eingangs des Antrags des oder der Steuerpflichtigen an gerechnet zu einer Verständigung kommen, die Anrufung einer Schiedskommission vereinbaren.

(2) Diese Kommission wird für jeden Einzelfall auf folgende Weise gebildet: jeder Vertragsstaat benennt ein Mitglied; die beiden Mitglieder benennen in gegenseitigem Einvernehmen einen Angehörigen eines dritten Staates, der zum Vorsitzenden ernannt wird. Alle Mitglieder müssen innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die zuständigen Behörden sich darauf geeinigt haben, den Fall der Schiedskommission zu unterbreiten, benannt werden.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, und wird keine andere Vereinbarung getroffen, so kann jeder Vertragsstaat den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Benennungen vorzunehmen.

(4) Die Schiedskommission entscheidet nach den Grundsätzen des Völkerrechts und insbesondere nach den Bestimmungen dieses Abkommens. Sie setzt selbst ihr Verfahren fest. Der Steuerpflichtige hat das Recht, von der Kommission gehört zu werden oder schriftliche Anträge einzureichen.

(5) Die Entscheidungen der Schiedskommission werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst und sind verbindlich. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines der von den Vertragsstaaten benannten beiden Mitglieder hindert die Kommission nicht, eine Entscheidung zu treffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

 

       
       

Art. 15[1] Informationsaustausch.

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung beziehungsweise Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung offen legen.

(3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,

a)Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, sofern diese Beschränkungen einen Vertragsstaat nicht nur deshalb an der Erteilung von Informationen hindern, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an diesen Informationen hat.

(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (7).

 

       
       

Art. 16[1] Unterstützung bei der Beitreibung.

(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats führt der andere Vertragsstaat vorbehaltlich der Absätze 7 und 10 die Beitreibung der steuerlichen Ansprüche des erstgenannten Staates nach Maßgabe der Rechtsvorschriften durch, die für die Beitreibung seiner eigenen steuerlichen Ansprüche gelten. Der Ausdruck „steuerliche Ansprüche“ bedeutet den Steuerbetrag sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung, die geschuldet werden und noch nicht gezahlt worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nur für steuerliche Ansprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und die vorbehaltlich einer gegenteiligen Regelung durch die zuständigen Behörden nicht mehr angefochten werden können.

(3) Bei steuerlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlass beschränkt sich die Verpflichtung zur Gewährung einer Unterstützung bei der Beitreibung auf den Wert des Nachlasses oder desjenigen Teiles des Vermögens, der auf jeden Nachlassbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlass oder aus dem auf den Nachlassbegünstigten entfallenden Teil zu befriedigen sind.

(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats trifft der andere Vertragsstaat zum Zweck der Beitreibung eines Steuerbetrags Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn gegen die steuerlichen Ansprüche Einspruch eingelegt oder der Vollstreckungstitel noch nicht ausgestellt worden ist.

(5) Dem Ersuchen sind beizufügen:

a)eine Erklärung, dass der Anspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und dass er im Falle der Beitreibung vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht angefochten wird,

b)eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels und

c)die anderen für die Beitreibung oder die Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Schriftstücke.

(6) Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird, soweit erforderlich, gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Ersuchens so bald wie möglich anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des ersuchten Staates ersetzt.

(7) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei steuerlichen Ansprüchen ist das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Unterstützung enthält Angaben über diese Verjährungsfristen.

(8) Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 7 erwähnten Verjährungsfristen hemmen oder unterbrechen würden, haben im Hinblick auf das Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

(9) Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zulässt; er unterrichtet den ersuchenden Staat im Voraus hierüber.

(10) Der ersuchte Staat ist keinesfalls verpflichtet, einem Ersuchen zu entsprechen, das später als 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausfertigung des ursprünglichen Vollstreckungstitels gestellt wird.


[1] Vgl. Protokoll Nr. (7).

 

       
       

Art. 17 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen.

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund gesonderter Vereinbarungen zustehen.

(2) Ungeachtet des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für die Zwecke dieses Abkommens so behandelt, als habe sie ihren Wohnsitz im Entsendestaat, wenn

a)nach dem Völkerrecht ihr Nachlass oder ihre Schenkung im Empfangsstaat mit außerhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und

b)der gesamte Nachlass oder die gesamte Schenkung im Entsendestaat in gleicher Weise besteuert wird wie die Nachlässe oder Schenkungen von Personen mit Wohnsitz in diesem Staat.

(3) Das Abkommen gilt nicht für

a)Schenkungen von internationalen Organisationen oder von deren Organen oder Beamten oder von Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines dritten Staates sind, und

b)Nachlässe dieser Beamten oder Personen,

wenn diese Organisationen, Organe, Beamten oder Personen sich in einem Vertragsstaat aufhalten und ihre Schenkungen oder Nachlässe in keinem Vertragsstaat steuerlich wie die Schenkungen oder Nachlässe von Personen mit Wohnsitz in diesem Staat behandelt werden.

 

       
       

Art. 18 Protokoll zum Abkommen.

Das anliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

 

       
       

Art. 19[1] Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens sterben, und auf Schenkungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ausgeführt werden.


[1] In Kraft getreten am 3. April 2009 (BGBl. II S. 596).

 

       
       

Art. 20 Geltungsdauer und Kündigung.

Das Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten vom fünften Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens an das Abkommen bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen auf die Nachlässe der im Kalenderjahr der Kündigung des Abkommens gestorbenen Personen beziehungsweise auf die in diesem Jahr vorgenommenen Schenkungen letztmals anzuwenden.

 

       
       

Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen am 12. Oktober 2006 die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

(1)

Hinsichtlich des Artikels 3 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat die Bedeutung, die einem Ausdruck nach dem Steuerrecht dieses Staates zukommt, Vorrang hat vor der Bedeutung, die ihm in anderen Bereichen des Rechts dieses Staates zukommt.

(2)

Hinsichtlich des Artikels 4 Absatz 1 gilt ein deutscher Staatsangehöriger, der sich zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung seit höchstens fünf Jahren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, ohne in der Bundesrepublik Deutschland über eine Wohnstätte zu verfügen, als eine Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes.

(3)

Hinsichtlich des Artikels 5 Absatz 4 besteht Einvernehmen darüber, dass die über eine oder mehrere andere Gesellschaften oder juristische Personen gehaltenen Immobilien nur mit dem prozentualen Anteil zu berücksichtigen sind, der dem entsprechenden prozentualen Anteil an den Aktien, Anteilen oder sonstigen Rechten entspricht, der dem Erblasser oder Schenker zuzurechnen ist.

(4)

Hinsichtlich des Artikels 8 gelten Bargeld, Forderungen jeder Art, Aktien und Gesellschaftsanteile nicht als bewegliches materielles Vermögen.

Artikel 8 gilt zudem nicht für bewegliches materielles Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im Zeitpunkt des Todes im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegen ist, ohne zum dauerhaften Verbleib in diesem anderen Vertragsstaat bestimmt gewesen zu sein. In diesem Fall ist ausschließlich Artikel 9 anzuwenden.

(5)

Hinsichtlich des Artikels 10 besteht Einvernehmen darüber, dass in dem Fall, in dem ein Vertragsstaat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts einen Vermögenswert nur zu einem Teil seines Werts besteuert, die Schulden ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 6 und 7 dieses Artikels auch nur anteilig abgezogen werden.

(6)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz nicht anzuwenden ist, wenn in der Bundesrepublik Deutschland das innerstaatliche Recht eine Besteuerung von Immobilienvermögen gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 ermöglicht.

(7)

Hinsichtlich der Artikel 15 und 16 gelten, soweit nach diesen Artikeln personenbezogene Daten übermittelt werden, ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der in jedem Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

a)Unter personenbezogenen Daten sind nähere Angaben über die persönlichen und faktischen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen.

b)Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, und zu den von der übermittelnden zuständigen Behörde im Einzelfall vorgeschriebenen Bedingungen zu verwenden. Die Verwendung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der die betreffenden Daten übermittelnden zuständigen Behörde.

c)Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gilt für die Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten Folgendes:

aa)Die empfangende zuständige Behörde unterrichtet die übermittelnde zuständige Behörde auf Ersuchen über die empfangenen personenbezogenen Daten, deren Verwendung und die dadurch erzielten Ergebnisse;

bb)Die zuständigen Behörden behandeln die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten sorgfältig und achten besonders auf deren Korrektheit und Vollständigkeit. Es sind nur personenbezogene Daten zu übermitteln, die das gestellte Ersuchen betreffen. Erweist sich, dass unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende zuständige Behörde berichtigt etwaige Fehler oder übermittelt die personenbezogenen Daten zurück;

cc)Die zuständigen Behörden machen die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten in geeigneter Weise aktenkundig;

dd)Die zuständigen Behörden gewährleisten für die übermittelten personenbezogenen Daten Schutz gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe.

 

 

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